Aufenthalt, Niederlassung und Arbeitspapiere

Ausländer/innen, die in Österreich eine Arbeit aufnehmen wollen, brauchen im Allgemeinen: 

  • eine Aufenthaltsgenehmigung und

  • eine Arbeitsbewilligung

Anmeldebescheinigung

Das gilt nicht für EWR-Angehörige, die Einreise und Niederlassungsfreiheit genießen. Sie brauchen lediglich eine sogenannte „Anmeldebescheinigung“, wenn sie länger als drei Monate in Österreich zu bleiben beabsichtigen. Die Anmeldebescheinigung wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ausgestellt. Auch die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist EWR-Angehörigen - mit Ausnahme von kroatischen StaatsbürgerInnen, für die noch Arbeitsmarktzugangsbeschränkungen bis längstens 30.06.2020 gelten – bewilligungsfrei gestattet.

Aufenthaltsgenehmigung

Die Aufenthaltsgenehmigungen (Visa und Aufenthaltstitel) werden von den Aufenthalts- bzw Fremdenpolizeibehörden vergeben, manche müssen im Ausland, andere können im Inland beantragt werden. Die rechtliche Grundlage bildet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Fremdenpolizeigesetz.

Rot-Weiß-Rot-Karte

Der wichtigste Aufenthaltstitel ist die mit 1. Juli 2011 eingeführte „Rot-Weiß-Rot-Karte“. Sie wird besonders qualifizierten Arbeitskräften für die Dauer von einem Jahr ausgestellt. Ein entsprechender Antrag kann nur mit Hinweis auf ein adäquates Arbeitsplatzangebot und im Einvernehmen mit dem künftigen Arbeitgeber eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Aufenthaltsbehörde auf Grund eines Gutachtens des AMS.

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Während die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nur mit Bezug auf einen bestimmten österreichischen Arbeitgeber ausgestellt wird, ermöglich die im Anschluß erteilte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ einen Arbeitgeberwechsel. Nach fünfjähriger Aufenthaltsdauer und Erfüllung der Integrationsvereinbarung kann der Aufenthaltstitel  „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden. Er gilt unbefristet.

Blaue Karte EU

Neben der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gibt es seit 1. Juli 2011 auch die „Blaue Karte EU“, die ausländischen Spitzenfachkräften unter Zusicherung eines bestimmten Mindesteinkommens, das das Eineinhalbfache des durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts betragen muss, erteilt werden kann.

Die genannten Aufenthaltstitel inkludieren die Arbeitsbewilligung, eine weitere Genehmigung ist also nicht erforderlich.

Aufenthaltsbewilligung

Ausländer und Ausländerinnen, die sich nur vorübergehend bzw auf absehbare Zeit in Österreich aufhalten wollen, brauchen eine Aufenthaltsbewilligung, die für längstens ein Jahr ausgestellt wird, prinzipiell aber für die Dauer des Aufenthaltszwecks (z.B. bei Studierenden für die Dauer der Ausbildung) verlängert werden kann. Die Aufenthaltsbewilligung inkludiert die Arbeitgenehmigung nur, wenn sie für eine Tätigkeit ausgestellt wurde, die dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht unterliegt.

Visa

Keine Aufenthaltstitel sind „Visa“, die von den österreichischen Vertretungbehörden ausgestellt werden. Die rechtliche Grundlage bildet das Fremdenpolizeigesetz. Zwei Arten von Visa sind im vorliegenden Zusammenhang von Interesse: das Visum zum Zweck der Arbeitsuche ("Jobseeker" Visum ) und das Aufenthalts-Reisevisum, das sichtvermerkspflichtige Saisonarbeitskräfte brauchen, ehe für sie eine Saisonbeschäftigungsbewilligung ausgestellt werden kann.

Näheres zum Thema Aufenthaltstitel finden Sie auf der Homepage des Innenministeriums.
Drittstaatsangehörige, die bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen werden, müssen mit der sofortigen Ausweisung und mit einem Aufenthaltsverbot bis zu zehn Jahren rechnen.