Ferialpraktikanten & Co

Ferialarbeiter / Ferialangestellte / „Echte“ Ferialpraktikanten / „Ferialpraktikanten mit Taschengeld“ / Sonderfälle

Während der Ferienzeit geben viele Betriebe jungen Leuten die Möglichkeit Berufspraxis zu erwerben.
Doch Vorsicht …

Nicht jeder ist automatisch „Ferialpraktikant“, denn man muss zwischen Ferialarbeitern bzw. Ferial- angestellten, „echten“ Ferialpraktikanten und Ferialpraktikanten mit „Taschengeld“ unterscheiden.

Ferialarbeiter / Ferialangestellte

Merkmale:

  • Die Beschäftigung erfolgt als "herkömmlicher“ Arbeitnehmer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (persönliche Leistungspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Eingliederung, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers etc.).
  • Ob es sich um Schüler/Studenten handelt, die eine (vom Lehrplan oder der Studienordnung) vorgeschriebene Tätigkeit ausüben, spielt hierbei keine Rolle.

Arbeitsrecht:

Der Ferialarbeiter/-angestellte hat Anspruch auf:

  • Entgelt laut Kollektivvertrag (bzw. den gesetzlichen Bestimmungen), Sonderzahlungen, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.,
  • Leistung von Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage
    durch den Dienstgeber (wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert).

Sozialversicherung:

  • Es ist eine Anmeldung als "echter“ Dienstnehmer zu erstatten (mit dem Vermerk, dass es sich um einen Ferialarbeiter bzw. um einen Ferialangestellten handelt).
  • Beitragsgruppen: A1 (Arbeiter), D1 (Angestellter), A1l (Landarbeiter).
  • Geringfügig beschäftigte Ferialarbeiter/Ferialangestellte sind in den Beitragsgruppen N14 (Arbeiter) bzw. N24 (Angestellte) abzurechnen.

„Echte“ Ferialpraktikanten

Merkmale:

  • Keine (persönliche) Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit, keine Einbindung in die Betriebsorganisation etc.
  • Lohnsteuerpflicht darf nicht gegeben sein.
  • Weder Geldleistungen (auch kein „Taschengeld“) noch Sachleistungen vom Arbeitgeber.
  • Die Beschäftigten müssen Schüler oder Studenten sein, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienrichtung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.
  • Es muss sich nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck (und nicht die Arbeitsleistung).

Sonstiges:

  • Die Praktikumsdauer richtet sich nach den Ausbildungsvorschriften.
  • Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren.
  • Das Praktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden.

Arbeitsrecht:

  • Der „echte“ Ferialpraktikant hat keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Entgelt, Urlaub etc.
  • Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) sind nicht zu entrichten.

Sozialversicherung:

  • Liegen alle obigen Merkmale vor, entfällt die Anmeldung zur Sozialversicherung.
  • Der Schüler/Student ist aber trotzdem während seiner Tätigkeit unfallversichert (ohne
    Beitragsleistung des Arbeitgebers).

„Ferialpraktikanten mit Taschengeld“

Merkmale:

  • Wie beim „echten“ Ferialpraktikanten.
  • Allerdings erhält der Ferialpraktikant vom Arbeitgeber eine (freiwillige) Leistung („Taschengeld“).

Arbeitsrecht:

  • Keine Ansprüche auf Entgelt, Urlaub etc.
  • Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind zu entrichten (lt. Sozialpartner-Besprechung beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger vom 4.4.2006).

Sozialversicherung:

  • Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist notwendig. Grund: Sobald der Ferialpraktikant
    „Taschengeld“ erhält, unterliegt er als unselbstständig Beschäftigter der Lohnsteuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass (abhängig von der Höhe des „Taschengeldes“) eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung als Dienstnehmer nach dem ASVG entsteht. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund zu geringer Beträge die „Lohnsteuergrenze“ nicht erreicht wird.
  • Beitragsgruppen: A1 (Arbeiter), D1 (Angestellter), A1l (Landarbeiter). Bei geringfügiger Beschäftigung sind N14 (Arbeiter) bzw. N24 (Angestellter) zu verwenden.

Sonderfälle

Praktika im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein „echtes“ Dienstverhältnis begründet (Abrechnung in A1 bzw. D1). Die Praktikanten haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden.

Praktikanten aus EU/EWR-Mitgliedstaaten

Diese Praktikanten sind sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten zu behandeln
(unter der Voraussetzung, dass sie in ihren Ländern auf Grund dieser Tätigkeit ebenfalls zu den Ferialpraktikanten zählen würden).

Praktikanten aus Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaaten

Schüler und Studierende aus diesen Staaten sind in allen Branchen als ASVG-Dienstnehmer
versicherungspflichtig.

Quelle:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3
Telefon: 05 08 99 6100 Versichertenservice, 05 08 99 7100 Dienstgeberservice
E-Mail: info@noegkk.at